Schneeräumen rechtlich gesehen
Hauseigentümer haben dafür zu sorgen,
dass niemand auf vereisten Wegen aus-
rutscht und sich verletzt. Eigentümer
können die Winterdienstpflicht auf ihre
Mieter übertragen. Ist dieser Dienst
Bestandteil des Mietvertrages, muss der
Mieter der Aufgabe nachkommen.
Auch in der Hausordnung, die dem Miet-
vertrag angehängt wird, können diese
Regeln verankert sein. Übrigens: Wer
dem Winterdienst nicht nachkommt, muss
bei Unfällen haften. Wer den Winter-
dienst nicht selbst leisten kann, muss
sich um eine Vertretung kümmern.
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